07034 285206  Rösseweg 11 - 71154 Nufringen

Clubinfo

Hier finden Sie alle Informationen rund um zu unserem Tennisverein, gerne beantworten wir Ihre Fragen telefonisch, per Email oder auf unserer Tennisanlage.

Vorstand TC Nufringen e.V. 1976

Bei allgemeinen Fragen und Anregungen Vorstand besteht aus vier gleichgestellten Vorsitzenden

Viktor Lichtl, Uwe Meier, Robert Neef und Branislav Bukva

  • Jugendwart

    Ruggero Indino

    zu Fragen und Anregungen der Mitglieder sowie persönlichen Anliegen:

    Telefon
    jugendwart@tc-nufringen.de

  • Technischer Wart - Beisitzer

    Venkat Sikka

    bei Fragen zur Anlage und Allgemeines zum Verein

    Telefon
    technischerwart@tc-nufringen.de

  • Posten Frei

Satzung und Beitragsordnung des TC Nufringen

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein wurde im Jahre 1976 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Böblingen am 13.01.1977 unter der Reg.Nr. VR 718 eingetragen.

2. Der Verein führt den Namen Tennisclub Nufringen e.V.

3. Sitz des Vereins ist Nufringen.

4. Das Wahrzeichen des Vereins ist ein diagonal geteiltes Wappenschild. In der linken oberen Hälfte sind die goldenen Initialen TCN 76 auf weißem Grund, in der rechten unteren Hälfte ein goldener Tennisschläger auf rotem Grund dargestellt. Die Vereinsfarben sind weiß-rot.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports, insbesondere die sportliche Förderung der Jugend. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlichen Dienstes ersetzt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des Württembergischen Tennisbundes e.V. (WTB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und des WTB.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die in Nufringen und Umgebung ihren Wohnsitz haben.

2. Der Verein besteht aus

- aktiven Mitgliedern

- passiven Mitgliedern

- jugendlichen Mitgliedern

- in Ausbildung befindlichen Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

4. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.

5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

6. In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.

7. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt, verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

8. Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

4. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sind die vorhandenen Spielmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 7 Rechte des Mitgliedes

1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.

3. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.

4. Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.

§ 8 Pflichten des Mitgliedes

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

3. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

§ 9 Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren

1. Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Wenn nichts anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.

4. Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.

5. Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.

6. Arbeitslose, Erwerbslose und Mitglieder, die wieder in eine Ausbildung eintreten müssen, können auf Antrag durch den Vorstand Beitragsermäßigung erhalten.

7. Der Einzug der Jahresbeiträge und Umlagen erfolgt jährlich zum 01. April eines jeden Kalenderjahres. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende/Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den ersten folgenden Werktag. Erst mit der Bezahlung des vollen Jahresbeitrages/Umlage ist die Spielberechtigung gegeben.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

- mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als ein Jahr im Rückstand ist;

- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt;

- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;

- sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereins Leben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

4. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.

5. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte als Mitglied.

7. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Disziplinarangelegenheiten

1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Ehrenrat.

2. Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen:

- die Satzungen und die satzungsmäßig erlassenen Bestimmungen

des WLSB, DTB, WTB und Vereins.

- die Anordnungen des Vereins und seiner Organe.

- den sportlichen Anstand.

- die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe.

3. Es können folgende Strafen verhängt werden:

- Verwarnung

- Geldbuße bis zu € 250,-.

- Ausschluss auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

- Spielersperre.

4. Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muß schriftlich erfolgen.

§ 12 Zusammensetzung von Organen und Ausschüssen im Verein

Das Verhältnis weiblicher zu männlicher Besetzung sollte der Mitgliederstruktur des Deutschen Tennisbundes entsprechen.

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ehrenrat.

2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.

3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

4. Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung muß innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.

2. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Nufringen oder schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen.

3. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:

1. Geschäftsbericht des Vorstandes

2. Bericht der Kassenprüfer

3. Entlastung des Schatzmeisters

4. Entlastung des Vorstandes

5. Wahl der Organe - Bestätigung oder Wahl der Ausschussmitglieder, des (der) Vertreters (in) der Mannschaftsspieler, Nichtmannschaftsspieler und des Jugendsprechers (in).

6. Satzungsänderungen

7. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren

8. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr

9. Behandlung der Anträge

4. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach der Maßgabe des § 14, 2.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sind dem 1. Vorsitzenden spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind einzeln in die Tagesordnung aufzunehmen.

6. Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.

8. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen in der Tagesordnung angekündigt waren.

9. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Über die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist eine Liste dem Protokoll beizulegen.

§ 15 Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an, der 1. Vorsitzende, vier stellvertretende Vorsitzende und zwei bis acht Beisitzer:

- 1. Vorsitzender

- Sportwart, stv. Vors.

- Schatzmeister, stv. Vors.

- Technischer Wart, stv. Vors.

- Pressewart, stv. Vors.

- Jugendwart, Beisitzer

- Mitgliederreferent, Beisitzer.

Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat es Sitz und Stimme im Vorstand.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt sein.

3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5. Planmäßige Ausgaben über € 1.500, - benötigen die Genehmigung zweier

Zeichnungsberechtigter. Außerplanmäßige Ausgaben kann der Vorstand bis zu € 2.500, - nach eigenem Ermessen vornehmen.

6. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern die Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Im Übrigen gilt § 14, 10.

7. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind berechtigt an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen.

8. Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.

9. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.

10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 16 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ oder Ausschuß angehören, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzender des Ehrenrates ist.

2. Die weiteren Mitglieder sollen langjährige Mitglieder des Vereins sein.

3. Hat der Verein keinen Ehrenvorsitzenden, so wird der Vorsitzende des Ehrenrates sowie dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

4. Er ist zuständig gemäß § 10, 6 und § 11.

5. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 17 Ausschüsse

1. Den Ausschüssen gehören drei bis fünf Mitglieder an. Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, werden der Vorsitzende und die Ausschussmitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt oder bestätigt. Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche regelt die Geschäftsordnung.

2. Für Einladungen zu Sitzungen und Fassung von Beschlüssen gelten § 14, 10 und § 15, 6. Der Vertreter der Mannschaftsspieler, der Vertreter der Nichtmannschaftsspieler und die weiteren Mitglieder des Sport- und Jugendausschusses werden durch die Spielerversammlung, die einmal jährlich stattfindet, gewählt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. In der Spielerversammlung haben Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr aktives Wahlrecht.

3. Der Jugendsprecher wird durch die Jugendversammlung, die einmal jährlich stattfindet, gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. In der Jugendversammlung haben alle Jugendlichen aktives Stimmrecht und Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr passives Stimmrecht.

4. Die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

5. Sportausschuß

- Sportwart, 1. Vorsitzender

- Jugendwart als sein Stellvertreter

- Vertreter der Mannschaftsspieler

- Mitgliederreferent

- Vereinstrainer

6. Jugendausschuß

- Jugendwart, 1. Vorsitzender

- Sportwart als sein Stellvertreter

- Jugendsprecher

- Vereinstrainer

- ein weiteres Mitglied

7. Technischer Ausschuß

- Technischer Leiter, 1. Vorsitzender

- Mitgliederreferent als sein Stellvertreter

- drei weitere Mitglieder

8. Aktivitätenausschuß

- Mitgliederreferent, 1. Vorsitzender

- Vertreter der Nichtmannschaftsspieler als sein Stellvertreter

- drei weitere Mitglieder

§ 18 Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuß des Vereins angehören.

3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluß, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu gewähren.

5. Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses muss mindestens zwei Rechnungsprüfer vornehmen.

§ 19 Ordnungen

1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.

2. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

3. Ordnungen sollen bestehen als:

- Geschäftsordnung

- Spiel- und Platzordnung

- Beitragsordnung

- Ranglistenordnung

- Hallenordnung

- Clubhausordnung

- Jugendordnung

- Ehrenordnung

§ 20 Datenschutz

1. Zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jeder Betroffene hat das Recht auf

a) Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Beim Austritt eines Mitglieds werden sämtliche gespeicherten Daten aus den Verzeichnissen gelöscht, soweit sie nicht nach steuergesetzlichen Bestimmungen eine bestimmte Zeitdauer aufzubewahren sind.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nufringen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S.v. §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschluss Satzung

Durch die Mitgliederversammlung des Tennisclub Nufringen e.V. am 01. März 1991 als Satzungsänderung beschlossen.

- Änderung: D-Mark Beträge in Euro gem. Mitgliederversammlung vom 01.02.2002.

- Änderung- bzw. Ergänzung gem. Mitgliederversammlung vom 20.02.2014.

- Änderung- bzw. Ergänzung gem. Mitgliederversammlung vom 19.02.2016.

zum Download

1. Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten über die Zahlung von Beiträgen / Umlagen

2. Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahm,e- und Mitgliedsbeiträge, sowie sonstige Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Beiträge

3.1. Aufnahmebeitrag wird bis auf weiteres nicht erhoben.

3.2. Mitgliedsbeitrag

Jugendliche bis zum 10. Lebensjahr 35,00 €

Jugendliche 11. bis 18.Lebensjahr 50,00 €

Erwachsene 155,00 €

Ehepaare 250,00 €

Lebenspartner, die einen gemeinsamen Haushalt führen 250,00 €

Familien mit 2 und mehr minderjährigen Kindern * 300,00 €

Leistende des freiwilligen Wehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes auf Antrag 50,00 €

Mitglieder in Ausbildung (18 - 27 Jahre) auf Antrag 50,00 €

passive Mitglieder (Förderer des Vereins) 32,00 €

* oder auch während der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder in Ausbildung befindliche (18 - 27 Jahre) Familienmitglieder

4. Umlage

Die Pflege der gesamten Tennisanlage einschließlich Clubhaus verursacht laufende Kosten, die nur zum Teil durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt sind. Diese beziehen sich u.a. auf die Außenanlage, Tennisplätze, Frühjahrsinstandsetzung, Renovierung am und im Clubhaus, u.v.m.

Jedes ordentliche (aktive) Mitglied - vom 18. bis zum 65. Lebensjahr - (passive Mitglieder sind ausgenommen) ist verpflichtet, eine jährliche Umlage von 80,- € zusammen mit dem Jahresbeitrag zu entrichten.

Um die Kosten zu minimieren und zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen (z.B. Altpapiersammlung, Weihnachtsmarkt), haben die Mitglieder die Möglichkeit auf freiwilliger Basis Arbeitsstunden im jeweiligen Kalenderjahr zu leisten. Die gezahlte Umlage wird ab einem Einsatz von acht Arbeitsstunden im jeweiligen Kalenderjahr zurückvergütet.In jedem Falle werden die freiwilligen Arbeitsstunden auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr geleistet. Ein Regressanspruch besteht weder gegen den Tennisclub Nufringen e.V. noch gegen einzelne Mitglieder oder ehrenamtliche Funktionäre. Bei den Arbeitsstunden sind acht Stunden als Minimalwert anzusehen. Die gezahlte Umlage wird dann zurückvergütet. Die jeweils anfallenden Arbeiten werden rechtzeitig veröffentlich, wenn möglich, bereits anlässlich der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung.


5. Anträge

Anträge auf Ermäßigung der Beitragshöhe sind mit dem entsprechenden Nachweisen bis spätestens 10. Januar des Beitragsjahres schriftlich an den Schatzmeister zu richten.

6. Versicherung

Im Beitrag ist die Sportversicherung des Würt. Landessportbundes (WLSB) inbegriffen.

7. Passive Mitglieder

Passive Mitglieder sind Förderer des TC Nufringen e.V.


8. Zahlung Mitgliedsbeiträge + Arbeitsumlage

Der Einzug der Beiträge und der Umlage erfolgt durch den Bankeinzug zum 1. April jeden Kalenderjahres. Lastschrifteinzug ist nur vom Girokonto möglich. Änderungen der Bankverbindung, des Wohnsitzes, der Telefonnummer u. a. sind dem Schatzmeister schriftlich mitzuteilen.

9. Zahlungen / Lastschrifteinzugsverfahren

Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge und Umlage bis 1. April j. J., spätestens jedoch nach Rechnungseingang, auf das Konto des TC Nufringen e. V. VR-Bank Ehningen-Nufringen eG - Kontoinhaber: TC Nufringen e.V.
IBAN     DE67600693550030587000
BIC     GENODES1EHN

Diejenigen, die nicht am LEV teilnehmen, zahlen einen Zuschlag von 3,00 €. Bei Mahnungen werden 3,00 € zusätzlich als Mahngebühr erhoben.

10. Mitglieder die nach dem 1. März eintreten

Mitglieder, die nach dem 1. März eintreten, entrichten den Jahresbeitrag und die Umlage, sowie einen evtl. Aufnahmebeitrag (sofern dies die Beitragsordnung vorsieht).

11. Vereinsaustritt

Der Vereinsaustritt und der Wechsel des Mitgliedstatus von aktiv auf passiv ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Stand: 20. Februar 2014


12. Mitgliederverwaltung

Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personenbezogenen, geschützten Daten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

Spielen Für Nichtmitglieder

Der TC Nufringen bietet Mitgliedern die Möglichkeit mit Gästen Tennis zu spielen. Das Mitglied erwirbt während der Clubhausöffnungszeiten eine Gästemarke für einen Platz in Höhe von 20 € für eine Stunde.

Allgemeines Spielen

Mannschaft

Tag

Uhrzeit

Herren 40 / 50

Dienstag

ab 18.oo h

Damen

Mittwoch

ab 17.oo h

Knaben, U10, U12

Montags oder Donnerstags

ab 14.oo h

Jedermann/frau

jederzeit an allen Tagen

Freies Spielen

Arbeitseinsatz durch Mitglieder

Unser technischer Wart Wolfgang hat wieder, mit viel Engagement und Zeitaufwand und vielen Helfern unsere Tennisanlage für die neue Saison in Ordnung gebracht. Damit auch weiterhin die Rückerstattung erfolgen kann, sollten sich die Mitglieder zwecks Koordination, Terminabsprachen etc. mit Uwe Meier oder Wolfgang Vogt in Verbindung setzen.

Die Vorstandschaft freut sich auf eine möglichst rege Beteiligung bei den anstehenden Aktivitäten und bedankt sich im voraus für das Engagement.

Hier kannst du deinen Arbeitseinsatz uns Online zu senden:


Wenn Sie Mitglied werden möchten können Sie hier den Aufnahmeantrag herunterladen:

Aufnahmeantrag

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